§ 308 Bekanntmachung des Verschmelzungsplans
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BGH, 15.01.2019 – II ZB 2/16Zulässigkeit des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre: Unterbrechung des Spruchverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners; Anspruch des gemeinsamen Vertreters als InsolvenzforderungZitiert von 4
- OLG Stuttgart, 08.03.2006 – 20 W 5/05Zitiert von 21
- OLG Düsseldorf, 10.10.2014 – I-26 W 12 + 13/14 [AktE]
- LG Stuttgart, 30.09.2011 – 31 O 190/08 KfH AktG
- OLG Düsseldorf, 04.07.2011 – I-26 W 8/11 (AktE)
- OLG Düsseldorf, 30.05.2011 – I-26 W 4/10 (AktE)
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 14.10.2010 – 20 W 16/06Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 – I-26 W 5/07 (AktE)
- LG Dortmund, 19.03.2007 – 18 AktE 5/03Zitiert von 2
15 Entscheidungen zu § 308 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 308 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/308#abs-1 (1) Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist zum Register einzureichen. Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich die folgenden Angaben bekannt zu machen:
Die bekannt zu machenden Angaben sind dem Register bei Einreichung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs mitzuteilen. Die Versammlung der Anteilsinhaber darf erst einen Monat nach der Bekanntmachung über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan gemäß § 13 beschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/308#abs-2 (2) Ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft gemäß § 312 Absatz 2 in Verbindung mit § 307 Absatz 3 nicht erforderlich, so hat die übertragende Gesellschaft den Verschmelzungsplan spätestens einen Monat vor dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan beurkundet wird, zum Register einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/308#abs-3 (3) Ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft erforderlich, ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft hingegen gemäß § 62 Absatz 1 nicht erforderlich, so hat die übernehmende Gesellschaft den Verschmelzungsplan einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft, die gemäß § 13 über die Zustimmung beschließen soll, zum Register einzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/308#abs-4 (4) Ist gemäß § 312 Absatz 2 und § 62 Absatz 1 weder ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft noch ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft erforderlich, so hat die übernehmende Gesellschaft den Verschmelzungsplan spätestens einen Monat vor dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan beurkundet wird, zum Register einzureichen.